Mit dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, auch Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) genannt, hat jeder die Möglichkeit, Informationen über Lebensmittel, Futtermittel und Verbraucherprodukte wie beispielsweise Kleidung, Spielwaren oder Kosmetik anzufordern. Dabei umfasst das Recht, Auskunft sowohl über die Herkunft, die Eigenschaften, die Kennzeichnung eines Produktes als auch über behördliche Tätigkeiten wie Überwachungsmaßnahmen zu verlangen. Dieser Auskunftsanspruch hat zum Ziel, den Markt insgesamt transparenter zu gestalten und die Rechte der Verbraucher weiterhin zu stärken.
Der Antragsberechtigte
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 29.08.2019, Az. 7 C 29.17.0, zudem klargestellt, dass es sich bei dem Anspruch aus dem VIG um ein „Jedermannsrecht“ – unabhängig von der Verbrauchereigenschaft – handelt. Damit soll jeder natürlichen oder juristischen Person der Zugang zu Informationen eröffnet sein.
Verfahren und Umfang des Anspruchs
Hierfür ist es ausreichend, dass der Antragsberechtigte bei der zuständigen Behörde schriftlich einen entsprechenden Antrag stellt. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nachgewiesen werden. Allerdings besteht der Anspruch dann nicht, wenn öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird oder die gewünschten Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Dabei können sich die Betroffenen jedoch beispielsweise dann nicht mehr auf die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Entscheidung über den Antrag
Über den Antrag entscheidet nicht das betroffene Unternehmen, sondern die zuständige Behörde. Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats, es sei denn, es muss die Anhörung eines Dritten erfolgen. In diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend auf zwei Monate. Dabei ist die Entscheidung über den Antrag ebenso dem Betroffenen bekannt zu geben. Auf dessen Nachfrage legt die zuständige Behörde auch Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
Wird dem Antrag entsprochen, wird der Informationszugang durch Auskunftsgewährung oder Akteneinsicht eröffnet. Allerdings ist die Behörde nur zur Erteilung der ihr vorliegenden Informationen verpflichtet. Das VIG gewährt insofern keinen Anspruch auf Einleitung behördlicher Ermittlungen.
Bei einer ablehnenden Entscheidung, z. B. weil der Behörde die angeforderten Informationen nicht vorliegen, die angefragte Behörde unzuständig ist oder die gewünschten Daten in zumutbarer Weise auch aus allgemein zugänglichen Quellen verschafft werden können, ist es möglich, innerhalb der mitgeteilten Frist Widerspruch gegen die Ablehnung zu erheben.
Gebühren für den Informationszugang
Die Höhe der Gebühren für die Auskunftserteilung hängt davon ab, welche Information angefordert werden. Auskünfte über Rechtsverstöße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG sind jedoch grundsätzlich kostenfrei.
Veröffentlichung behördlicher Kontrollberichte
Durch die Schaffung der Plattform „Topf Secret“, welche von Foodwatch und der Initiative „Frag den Staat“ betrieben wird, können die Antragsberechtigten die Ergebnisse von Hygienekontrollen noch einfacher anfragen. Die Plattform verfolgt das Ziel, die von der Behörde übermittelten Kontrollberichte auf „Topf Secret“ zu veröffentlichen. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens wurde bereits verwaltungsrechtlich in Frage gestellt (vgl. Beschluss des VG Regensburg vom 13.03.2019, Az. RN 5 S 19.189, Beschluss des VG Würzburg vom 03.04.2019, Az. W 8 S 19.239). Dem betroffenen Unternehmen ist es jedoch möglich gegen die Entscheidung über den Antrag und die damit erfolgte Informationsgewährung z. B. im Wege des Eilrechtsschutzes vorzugehen.
Sollte Ihr Unternehmen von einer solchen Anfrage betroffen sein, ist es daher ratsam anwaltliche Beratung einzuholen. Dies ist auch bereits im Antragsverfahren zu empfehlen, wenn dem Betroffenen von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme dahingehend gegeben wird, ob der Auskunftserteilung Belange des Unternehmens entgegenstehen. Wir beraten Sie gern.