Die Beratung im Markenrecht beginnt bei der Markenfindung, der sich die Vertretung bei der Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt anschließt. Wir unterstützen Sie im Falle eines Widerspruchsverfahren oder eines Löschungsverfahren sowie bei der Wahrung Ihrer Markenrechte im Falle einer Markenverletzung durch Dritte.

Rechtsanwalt Jan Marschner

Zu unseren Leistungsangebot im Markenrecht gehören vor allem die folgenden Tätigkeiten:

  • Beratung vor und bei der Anmeldung einer nationalen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), einer Unionsmarke (ehemals Gemeinschaftsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (ehemals HABM) sowie bei internationalen Registrierungen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), jeweils bei Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken sowie Dreidimensionalen Marken
  • Beratung bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die Markenanmeldung
  • Beratung bei Unternehmenskennzeichen und Domains
  • Durchführung von Markenrecherchen und Markenüberwachung
  • Markenvertragsrecht (Markenübertragungsverträge, Lizenzverträge, Abgrenzungsvereinbarungen, Nichtsangriffsabreden, etc.)
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren beim DPMA und EUIPO
  • Durchsetzung von marken- und kennzeichenrechtlichen Ansprüchen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Google Adwords und Domains
  • Verteidigung in Markenstrafsachen

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen AnwaltvereinWir können auf eine Vielzahl von Markenanmeldungen und gerichtliche Verfahren mit kennzeichenrechtlichen Streitgegenständen, insbesondere mit Internetbezug zurückblicken. Rechtsanwalt Jan Marschner ist zudem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein.

Markenanmeldung

Vor einer Markenanmeldung ist insbesondere zu klären, ob die beabsichtigte Marke eintragungsfähig ist und für welches Gebiet sowie für welche Waren und Dienstleistungen die begehrte Marke Schutz entfalten soll. Einer Marke fehlt es vor allem an der Eintragungsfähigkeit, sofern sie nicht unterscheidungskräftig ist oder wenn ein Freihaltebedürfnis besteht.

In Bezug auf das Schutzgebiet stellt sich die Frage, ob sich der Schutzumfang auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf das Gebiet der Europäischen Union oder auf das Gebiet eines Drittlands erstrecken soll. Letzteres lässt sich durch eine Eintragung beim Markenamt in dem jeweiligen Land direkt oder durch eine sog. internationale Registrierung erreichen. Eine spätere Erweiterung des Schutzgebiets ist nicht ohne Weiteres möglich.

Schließlich ist zu beachten, dass sich der Markenschutz maßgeblich auf die der Markenanmeldung zu Grunde gelegten Waren- und Dienstleistungen erstreckt. Aus diesem Grund ist der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

Widerspruchsverfahren

Inhaber von Kennzeichen mit älteren Zeitrang können nach der Veröffentlichung der neu eingetragenen Marke innerhalb von drei Monaten nach dem Veröffentlichungstag Widerspruch erheben. Die zulässigen Widerspruchsgründe sind abschließend in § 42 MarkenG bzw. Art. 46 Unionsmarkenverordnung geregelt. In der Praxis am häufigsten anzutreffen ist der Widerspruch aus einer identischen Marke gegen eine neue Marke bei Vorliegen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen und der Annahme, dass Verwechslungsgefahr besteht.

Ein Widerspruchsverfahren lässt sich vermeiden, wenn der Markenanmeldung eine Markenrecherche und eine darauf basierende anwaltliche Beratung vorangestellt wird. Sofern der Widerspruch erfolgreich ist, erfolgt die Löschung der neu eingetragenen Marke.

Löschungsverfahren

Eine eingetragene Marke kann auf Antrag insbesondere wegen Verfalls gelöscht werden. Dies ist gegeben, wenn z.B. die Marke nach der Eintragung nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren benutzt wurde oder wenn die Marke zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Markenverletzung

Im Falle einer Markenverletzung hat der Inhaber einer Marke gegenüber dem Verletzter grundsätzlich Anspruch auf

  • Unterlassung,
  • Schadensersatz (bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung),
  • Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände,
  • Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren,
  • Beschlagnahme,
  • Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung der Sache und
  • Urteilsbekanntmachung

Diese Ansprüche werden, soweit sie vorliegen, in der Regel im Wege einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht. Lässt der Markenverletzer die in der Abmahnung gesetzte Frist, insbesondere im Hinblick auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verstreichen, kommt es gewöhnlich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder zur Einreichung einer Klage.

 

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung oder gar eine einstweilige Verfügung wegen einer Markenverletzung erhalten haben, können Sie sich auf folgenden Unterseiten informieren:

Abmahnung wegen Markenverletzung

einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung