Der Erstkontakt ist grundsätzlich kostenfrei.

Im Anschluss daran können die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit nach Vereinbarung mit dem Mandanten über folgende Abrechnungsmodelle abgerechnet werden:

  • Vereinbarung eines Stundensatzes und Abrechnung nach Zeitaufwand
  • Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Zugrundelegung des Werts, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert)

Unter Umständen kann der Mandant auch Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe haben. Sofern der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, deren Versicherungsumfang den Fall umfasst, der der anwaltlichen Beauftragung zu Grunde gelegt werden soll, kann der Mandant grundsätzlich die Kosten der anwaltlichen Beauftragung erstattet bekommen.

Welche Abrechnungsform sich für den Mandanten und seinen Fall am besten eignet, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und wird vor der Beauftragung mit ihm besprochen. Der Mandant weiß daher immer, welche Kosten wann auf ihn zu kommen.

Stundensatzvereinbarung

Die Vereinbarung eines Stundensatzes und die anschließende Abrechnung nach Zeitaufwand hat für den Mandanten den Vorteil, dass er nur den zeitlichen Aufwand bezahlen muss, der tatsächlich angefallen ist. Zudem kann diese Abrechnungsform für den Mandanten im Vergleich zur Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei außergerichtlichen Tätigkeiten günstiger sein, als wenn der Angelegenheit ein hoher Streitwert beizumessen ist.

Pauschalhonorarvereinbarung

Bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars weiß der Mandant ganz genau, welche Kosten auf ihn zu kommen. Diese Abrechnungsform ist insbesondere dann geeignet, wenn sich der Aufwand abschätzen lässt. Bei gerichtlichen Verfahren ist diese Abrechnungsform grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Pauschalhonorar nicht unter denen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Gebühren liegt.

Abrechnung der gesetzlichen Gebühren

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für den rechtlichen Laien kaum überschaubar. Die Berechnung richtet sich nach Wertgebühren oder Rahmengebühren sowie unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts. Sofern Sie diese Abrechnungsform wünschen, erhalten Sie auf Nachfrage selbstverständlich vor der Beauftragung eine sich auf Ihren Fall beziehende Kalkulation.

Erstattung der Anwaltskosten

Eine Erstattung der dem Mandanten entstandenen Anwaltskosten kann sowohl durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung als auch durch die Gegenseite in Betracht kommen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, deren Versicherungsumfang den Fall umfasst, kann der Mandant grundsätzlich die Kosten der anwaltlichen Beauftragung von seiner Rechtsschutzversicherung erstattet verlangen. Je nach der Versicherungspolice übernimmt die Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Kosten nur teilweise, insbesondere wenn im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.

Erstattung durch die Gegenseite

Bei streitigen Auseinandersetzungen kann ein gegenüber der Gegenseite bestehender Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der anwaltlichen Beauftragung in Betracht kommen.