Ihnen wurde eine von einem Landgericht erlassene einstweilige Verfügung wegen einer Markenrechtsverletzung zugestellt? Sie sollen danach die Verletzung einer Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels begangen haben und wurden deshalb zur Unterlassung verurteilt?

Nehmen Sie die Angelegenheit sehr ernst!

Denn einstweilige Verfügungen wegen Kennzeichenverletzungen können erhebliche Kosten zur Folge haben. Zudem stellen einstweilige Verfügungen weder eine endgültige noch eine allumfassende Regelung dar. Zur Vermeidung weiterer Kosten müssen Sie daher nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung diese zeitnah prüfen und die entsprechenden Maßnahmen veranlassen.

Rechtsanwalt Jan Marschner

Rechtsanwalt Jan Marschner berät und vertritt Sie auf Basis einer Vielzahl von bearbeiteten markenrechtlichen Angelegenheiten schnell, kompetent und lösungsorientiert.

Übersenden Sie uns die einstweilige Verfügung daher schnell per E-Mail an info@rechtsanwalt-marschner.de und melden sich zusätzlich telefonisch unter 0341–26189373.

Hierdurch entstehen Ihnen noch keine Kosten. Wir klären mit Ihnen zeitnah die Mandatsannahme und Bearbeitung.

Inhalt einer einstweiligen Verfügung im Markenrecht

In einer einstweiligen Verfügung wird grundsätzlich lediglich eine Entscheidung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und des Auskunftsanspruch getroffen.

Schadensersatzansprüche und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die markenrechtliche Abmahnung können nicht im Wege der einstweiligen Verfügung tituliert werden.

Abschlussschreiben und Abschlusserklärung

Eine einstweilige Verfügung enthält nur eine vorläufige Regelung und entspricht daher keinem Hauptsachetitel. Um sie ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen wie einen Hauptsachetitel, muss der Abgemahnte eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben.

Wenn der Abgemahnte nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung und Ablauf einer angemessenen Frist keine Abschlusserklärung gegenüber dem Abmahnenden abgibt, kann er hierzu vom Abmahnenden im Wege eines kostenpflichtigen Abschlussschreibens aufgefordert werden.

Sie dürfen daher nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht untätig bleiben!

Risiko einer Hauptsacheklage

Wenn Sie keine Abschlusserklärung abgegeben haben, müssen Sie damit rechnen, dass der Abmahnende ein kostenintensives und langwieriges Hauptsacheverfahren einleitet. Dieses Risiko besteht auch, wenn noch keine abschließende Regelung für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche getroffen wurde.