Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten, in der Ihnen die Verletzung einer Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels vorgeworfen wird?

Nehmen Sie die Angelegenheit sehr ernst!

Denn Abmahnungen wegen Kennzeichenverletzung können zu unnötigen Kosten und gerichtlichen Verfahren führen. Auch eine strafbare Kennzeichenverletzung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, kann in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Jan Marschner

Rechtsanwalt Jan Marschner berät und vertritt Sie auf Basis einer Vielzahl von bearbeiteten markenrechtlichen Abmahnungen schnell, kompetent und lösungsorientiert.

Übersenden Sie uns die Abmahnung daher schnell per E-Mail an info@rechtsanwalt-marschner.de und melden sich zusätzlich telefonisch unter 0341–26189373.

Hierdurch entstehen Ihnen noch keine Kosten. Wir klären mit Ihnen zeitnah die Mandatsannahme und Bearbeitung.

In der Abmahnung geltend gemachte Ansprüche

In der Regel werden Sie in der Abmahnung nach der Darlegung der Markenverletzung aufgefordert,

  1. die vorgeworfene Verletzungshandlung unverzüglich einzustellen,
  2. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  3. Auskunft über den Umfang der Markenverletzung zu erteilen,
  4. eine Schadensersatzverpflichtung anzukennen und
  5. die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Ihnen für die Erfüllung gesetzte Frist ist im Markenrecht gewöhnlich sehr kurz. Nach der Rechtsprechung können wenige Tage noch angemessen sein. In besonders dringenden Angelegenheiten akzeptieren die Gerichte sogar wenige Stunden. Sie können grundsätzlich auch nicht mit einer Fristverlängerung rechnen.

Keine voreiligen Erklärungen abgeben

Wenn Sie keine Erfahrungen oder Kenntnisse im Markenrecht haben, sollten Sie sich nicht voreilig zu einer Erklärung gegenüber dem Abmahnenden oder dessen Kanzlei hinreißen lassen – auch nicht mündlich. Sie könnten hierdurch Anlass für eine Klageerhebung oder gar die Beantragung einer einstweiligen Verfügung geben.

Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Markenrechtlichen Abmahnungen werden in der Regel vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt. Wenn Sie diese vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen und zurücksenden, gehen Sie das Risiko ein, dass Sie hierdurch unangemessen und vor allem langfristig benachteiligt werden.

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können Sie sich hiervon nicht mehr ohne Weiteres lösen, selbst wenn die anwaltliche Prüfung der Abmahnung ergibt, dass keine Markenverletzung vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfaltet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die gleichen Bindungen wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss daher wohl überlegt sein.

Einstellung der Markenverletzung unzureichend

Allein die Einstellung der vorgeworfenen Verletzungshandlung ist unzureichend. Denn nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Abmahnenden.

Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr muss die Unterlassungserklärung den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben entsprechen. Sie muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein sowie den ernsthaften Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen. Daher ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung erforderlich. Schließlich muss die Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und daher uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt sowie im Kern gleichartige Verletzungshandlungen umfassen.

Ohne markenrechtliche Expertise lässt sich eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht rechtssicher erstellen.